Ästhetik hin oder her – ein Balkongeländer hat vorrangig die Aufgabe, Personen vor Absturz zu sichern, so steht es zumindest in den Landesbauordnungen. In den meisten findet sich noch der Nachsatz, dass die Standsicherheit durch eine Statik nachzuweisen sei. So weit, so … realitätsfern. Denn diverse Erhebungen sind zum Ergebnis gekommen, dass etwa 80 Prozent der vorhandenen Geländer statisch nicht in Ordnung sind und nicht vor Absturz sichern. Dass das Regelwerk Geländer in Deutschland nicht gerade übersichtlich ist, verschärft die Situation noch.
Nach DIN 1055-3 gibt es 21 Nutzungskategorien von Geländern, denen drei verschiedene Geländerbelastungen zugeteilt sind. Für das Geländer eines Privathauses gilt eine Belastung von 0,5 Kilonewton (KN) pro Meter Geländer. Für das Geländer eines öffentlichen Gebäudes gilt 1,0 KN pro Meter Geländer, für Gebäude mit Menschenansammlungen schließlich 2,0 KN pro Meter Geländer. Diese Lasten sind so anzusetzen, als würden sie an der obersten Stelle des Geländers angreifen.
Windzonen beachten
Dann sind im Außenbereich die Windlasten zu berücksichtigen. Diese richten sich nach dem Standort des Geländers und der Gebäudehöhe. Deutschland ist hier nach der DIN 1055-4 in vier Windlastzonen aufgeteilt. Windlasten und Personennutzlasten brauchen nur dann addiert werden, wenn das Geländer an einem ausgewiesenen Fluchtweg liegt. In den Windlastzonen an der Küste und auf den Inseln in Nord- und Ostsee kann die Belastung durch Wind die Belastung durch Personen jedoch übersteigen, dann muss mit der größeren Last berechnet werden. Diese Lasten wirken horizontal auf das Geländer ein.
Wo das Geländer befestigen?
Früher kannte man nur eine Geländerbefestigung auf der Betonplatte. Seit etwa Ende der 80er-Jahre weiß man, dass Balkonplatten in der Regel nicht genügend Betonüberdeckung zur Armierung haben, um diese dauerhaft vor Korrosion zu schützen. Deshalb werden seit der Zeit die Oberseiten der Betonplatten ähnlich wie Flachdächer behandelt, das heißt mit Folie abgeklebt. Eine Geländerpfosten-Befestigung auf der Oberseite, durch die Folie hindurch, war nicht mehr zweckmäßig. Es kam die Befestigung unter der Betonplatte. Damit mussten die Dübel und der untere Tragarm nicht nur die horizontal wirkenden Kräfte, sondern auch senkrecht wirkende Kräfte aufnehmen können, wie das Eigengewicht des Geländers, den angehängten Blumenkasten und das Aufstützen von Personen auf den Handlauf. In der Geländerrichtlinie wurde als senkrecht wirkende Last 0,85 KN pro Meter Geländer festgelegt. Für den Geländerpfosten bedeutet die Befestigung unter der Betonplatte, dass der Pfosten länger wird und damit auch der Hebelarm, der das größte Biegemoment am untersten Punkt aufnehmen muss. Und: Die Pfosten werden dicker.
Zu viele Sondervereinbarungen
Die zulässigen Abmessungen des Geländers sind zunächst einmal in den einzelnen Landesbauordnungen geregelt – leider nicht einheitlich. Es gibt eine ganze Reihe von Sondervereinbarungen, wie Schulbau-Richtlinien oder Arbeitsstätten-Verordnungen, die einzuhalten sind, je nachdem in welchem Bundesland das Geländer montiert wird. Ein Zustand, der allen Beteiligten, sei es der Architekt, Metallbauer oder die Hausverwaltung, die Auswahl des richtigen Geländers unnötig erschwert. Bei den Abmessungen ist zunächst die Geländerhöhe zu beachten, gemessen von dem Punkt, wo die Füße des Nutzers stehen. Für die Pfostenlänge bei einer Befestigung unter der Betonplatte kommen dann noch Betondicke, Estrich Aufbau und Plattenstärke hinzu. Als Geländerhöhen gelten zurzeit die Maße 900 Millimeter, 1000 Millimeter, 1100 Millimeter und 1200 Millimeter. Die Höhe 900 Millimeter ist nur noch im privaten Bereich zu verwenden, die Berufsgenossenschaft ist schon lange auf 1000 Millimeter gegangen, weil die Jugendlichen in den letzten 50 Jahren enorm an Wachstum zugelegt haben. In einigen Bundesländern ist man inzwischen schon bei Treppengeländern bei 1100 Millimetern angelangt.
Generell ist zu beachten, dass ab einer Absturzhöhe von 12 Metern nur noch 1100 Millimeter Geländerhöhe einzusetzen sind – dies gilt jedoch nicht für Baden-Württemberg.
Krabbelkind als Maßstab
Weiteres Maß, das einzuhalten ist, ist beispielsweise der Stababstand bei der Ausfachung – hier darf an keiner Stelle das lichte Maß von 120 Millimetern überschritten werden (der Kinderkopf darf nicht dazwischen passen). Die Bodenfreiheit zum untersten Stab des Geländers ist unterschiedlich, keinesfalls aber größer als 120 Millimeter. Maßstab ist das Krabbelkind, das nicht unter dem Geländer hindurchkrabbeln können darf; es gibt aber auch noch geringere Maße, die zum Beispiel verhindern wollen, dass eine leere Flasche unter dem Stab hindurchrollen kann. Unterschiedlich sind auch die Abmessungen des Geländers zur Betonkante, damit ein Kinderfuß nicht in die Regenrinne treten kann. Bei Treppengeländern gibt es in der DIN 18065 Sonderregelungen, je nachdem, ob das Geländer über den Treppenstufen verläuft oder neben den Stufen, im Treppenauge. Besonders viel Verwirrung stifteten in den letzten Jahren Begriffe wie Leitereffekt, Kletterhilfe und Auftrittsfläche. In vielen Landesbauordnungen sind Hinweise zu finden, dass Leitereffekte vermieden werden sollten.
Geduldet? Verworfen?
Vor etwa 15 Jahren hat man sich an den senkrechten Stäben zur Geländerausfachung scheinbar satt gesehen. Jedenfalls sah man seinerzeit vermehrt Geländer mit horizontal verlaufender Stabausfachung – ein optimales Klettergerät für Kleinkinder. In öffentlichen Gebäuden, wo diese horizontale Stabausfachung besonders beliebt zu sein schien, war man der Auffassung, dass im Schadensfall die Eltern die Aufsichtspflicht über die Kinder vernachlässigt hätten. Dann tauchten solche horizontalen Geländer immer mehr auch in privaten Bauvorhaben auf. Sie wurden bei der Bauabnahme manchmal verworfen, manchmal geduldet. Erst im Jahr 2002 hat das Land Rheinland-Pfalz per Amtsblatt schließlich als erstes Bundesland festgelegt, dass der Leitereffekt bei horizontaler Stabausfachung dann als erschwert gilt, wenn der Handlauf zur Innenseite eine Abkröpfung von mindestens 150 Millimetern erhält – diese Regelung gilt aber nicht für Kindergärten. Es gibt Bundesländer, die dieser Festlegung gefolgt sind, andere dulden diese Lösung nur, und in den restlichen Ländern ist man der Meinung, dass der Bauherr haftet, wenn ein Kind über das Geländer klettert und abstürzt. Bei Betonaufkantungen im Randbereich kann man sich auf die Oberseite stellen. In einigen Landesbauordnungen ist der Hinweis zu finden, dass die Geländerhöhe erst ab der Oberseite gilt. Zugleich gibt es den Zusatz, dass Betonaufkantungen ab einer bestimmten Höhe nicht mehr als Auftritt anzusehen sind. Das Maß hierfür ist jedoch uneinheitlich und geht von 500 Millimetern über 550 Millimeter bis zu 600 und 700 Millimetern und keinen Angaben. Keine Frage: Es ist schier unmöglich, all diese unterschiedlichen Vorgaben zu kennen.
Hans-Walter Goldelius, Ingenieur
Bild: Vorne hui und hinten pfui? So beliebt das Zimmer mit Aussicht auch ist, so uneins sind sich die Landesbauordnungen, wie die Sicherheit eines Balkons am besten zu gewährleisten ist. Kein Scherz: Die Geländerhöhe kann in einem Bundesland weitaus niedriger ausfallen als im anderen. (PIXELIO: T. STURM, I. DUNKEL)
