Ein Unternehmensleiter in der Wohnungswirtschaft muss seine Kompetenz in vielen unterschiedlichen Bereichen täglich neu beweisen. Die Verantwortung, die er trägt, erfordert ständige Umsicht, Vorsicht und kreative Weitsicht. Die Sorgfaltspflichten als Geschäftsleitungsorgan sind nicht nur Theorie, sondern müssen täglich aktiv gelebt werden. Das Risiko, für das Tun oder Unterlassen persönlich in die Haftung genommen zu werden oder sogar in den Mittelpunkt eines Strafverfahrens gestellt zu werden, ist stets präsent. Denn der bloße Verdacht eines Vergehens reicht aus, um ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Gang zu setzen – mit erheblichen Kosten.
Durch verschärfte Haftungssituationen und die Tatsache, dass Anspruchsverfolgungen nunmehr auch durchgeführt werden, haben sich die Fälle der Inanspruchnahmen in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Gesellschafter und Aufsichtsgremien gehen Schadenersatzansprüchen vehement nach, da sie andernfalls selbst angreifbar werden. Die Hauptfallgruppe der Schadenersatzansprüche liegt eindeutig im Innenverhältnis. Das bedeutet, die Anspruchsteller kommen aus dem näheren Umfeld des Beschuldigten. Die möglichen Anspruchsgrundlagen für Strafverfahren kommen im Wesentlichen aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und aus den Gebieten des Steuerrechts. Aber auch vorgeworfene Versäumnisse der allgemeinen Sorgfaltspflichten (Organisations-, Auswahl- und Kontrollpflichten) können Verfahren wegen Körperverletzung oder im schlimmsten Fall sogar wegen Totschlag zur Folge haben. Ursächlich dafür können in der Immobilienwirtschaft beispielsweise die Verkehrssicherungspflichten sein. Ein daraus resultierender Personenschaden kann das Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Vorstand oder Geschäftsführer auslösen. Auch Versäumnisse bei den Kontrollpflichten des Winterdiensts oder bei der Baustelleneinrichtung können ursächlich sein. Diese Kontrollpflicht besteht im Übrigen auch, wenn eine Vergabe an ein externes Unternehmen erfolgte.
Im Unterschied zu einem Zivilverfahren, bei dem entweder eine natürliche oder juristische Person gegen eine andere natürliche oder juristische Person antritt, stehen sich in einem Strafverfahren immer die Staatsanwaltschaft und eine natürliche Person gegenüber. Eine Haftungsübernahme durch das Unternehmen ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine juristische Person handelt. Gegen diese kann kein Strafverfahren eröffnet werden.
Erhebliche Kosten beachten
Zu Beginn steht ein Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anfangsverdachts die Untersuchungen aufnimmt. Dieses Verfahren kann sich auf ein Zeitfenster von sechs Monaten ausdehnen. Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Gebühren für die Rechtsanwaltskosten bei Strafverfahren vorgeschrieben. Für ein Ermittlungsverfahren ergibt sich eine Gesamtgebühr von zirka 1300 Euro. Die Anzahl der Spezialverteidiger in Wirtschafts- und Steuersachen summiert sich in Deutschland auf lediglich rund 350. Da man im Fall der Fälle einen erfahrenen und versierten Strafverteidiger engagieren sollte, spricht man meistens mit dem Verteidiger über Honorarvereinbarungen. Der Stundensatz liegt in der Regel bei etwa 400 Euro plus Steuern und Auslagen. Da jeder Beschuldigte einen eigenen Anwalt benötigt, entstehen meist erhebliche Kosten für die Verteidigung. Diese Kosten werden nur von der Staatskasse übernommen, wenn in der Folge ein Freispruch erfolgt. Dieser wird allerdings nur in 3 Prozent der Fälle ausgesprochen. 97 Prozent der Fälle enden in einer Einstellung des Verfahrens oder in einer Verurteilung.
Werden die Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten sowie etwaige Sachverständigenkosten vom Unternehmen des Beschuldigten übernommen, so muss diese Summe als geldwerter Vorteil versteuert werden. Denn Rechnungsempfänger ist in erster Linie der Beschuldigte als natürliche Person.
Absicherungen für den Ernstfall
Eine 100-prozentige Sicherheit, dass man nicht in ein Strafverfahren verwickelt wird, kann niemand für sich in Anspruch nehmen, da der bloße Anfangsverdacht für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens genügt. Die anfallenden Kosten können jedoch von einer Spezial-Strafrechtschutzversicherung aufgefangen werden. Hier werden neben den Verfahrenskosten auch die Kosten eines Strafverteidigers aus einer Honorarvereinbarung übernommen. Auch Kosten für Sachverständige oder beispielsweise für eine PR-Aufklärung oder für Öffentlichkeitsarbeit können vom Rechtschutzversicherer übernommen werden. Der Schadentag wird in der Straf-Rechtschutzversicherung mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens definiert. So sind auch „Sünden aus der Vergangenheit“ mitversichert, sofern das Ermittlungsverfahren hier noch nicht eröffnet wurde. Die jährlichen Kosten einer Spezial-Strafrechtschutzversicherung liegen für ein Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft meist in einem Bereich, den ein Strafverteidiger mit einer Honorarvereinbarung für zwei Stunden plus Auslagen ansetzt.
Im Gegensatz zu Rechtsschutzversicherungen beinhalten die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen eine Erstattung der gestellten Forderungen. Die sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) übernimmt dabei die Rolle der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane. Diese Personengruppe haftet mit dem Privatvermögen für verschuldete Pflichtverletzungen. Die Ansprüche resultieren meist aus dem Innenverhältnis. Die D&O-Versicherung gilt daher bei Großunternehmen als unverzichtbar. Selbst im Mittelstand setzen durch die gestiegene Anspruchsmentalität mittlerweile rund 70 Prozent der Unternehmen auf diesen Versicherungsschutz – Tendenz steigend.
In den vergangenen Jahren sind die Deckungskonzepte in der D&O-Versicherung wieder wesentlich komfortabler geworden. Viele vorhersehbare Diskussionsgründe im Schadenfall sind zwischenzeitlich im Bedingungswerk klargestellt und in den meisten Fällen „pro Kunde“ aufgelöst worden. Beispielsweise sind die operativen Tätigkeiten, die in vielen Fällen von Unternehmensleitern kleinerer und mittlerer Wohnungsunternehmen täglich durchgeführt werden, seit einiger Zeit in vielen D&O-Konzepten versicherbar.
Die spezielle Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Wohnungsunternehmen gilt als eine der wichtigsten Versicherungen eines Wohnungsunternehmens. Auch hier sind neben den haftpflichtversicherungstypischen Fremdschäden auch Eigenschäden mitversichert. So können eigene Fehler abgesichert werden, die ansonsten das eigene Unternehmensvermögen belasten. Solche Fälle treten nicht nur bei der Abrechnung der Betriebskosten auf, sondern auch in vielen anderen Bereichen der Verwaltung der Gebäudebestände, zum Beispiel bei der Bearbeitung von Bauvorhaben oder bei An- und Verkauf von Immobilien.
Haftungsrisiken-Management
Zu einem vorausschauenden Management der Haftungsrisiken von Unternehmensleitern gehören mehrere Faktoren. Neben einer grundsätzlichen Risikoanalyse und dem Abschluss entsprechender Versicherungen können Haftungsfreistellungsvereinbarungen nur eingeschränkt in den Anstellungsverträgen vereinbart werden. Das tägliche Risiko der Inanspruchnahme von Dritten sowie von Mitgliedern oder Organen des eigenen Unternehmens ist jedoch immer allgegenwärtig. In diesem Bewusstsein lebt man als Unternehmensleiter mit einem entsprechenden Restrisiko, das nicht allumfassend versicherbar ist. Eine gute unabhängige Beratung durch branchenkundige Unternehmen bietet jedoch eine bestmögliche Vorsorge für diesen Bereich.
Bild: Guido Raasch
Autor des Buchs „Versicherungen in der Wohnungswirtschaft“ und Geschäftsfeldleiter Versicherungsmanagement Dr. Klein & Co.

