Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang März entschieden, dass eine Modernisierungsmaßnahme auch dann zur Mieterhöhung berechtigt, wenn diese vorher nicht angekündigt wurde. Der DDIV begrüßt dieses Urteil, bestätigt es doch die Rechtsauffassung, wonach ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, wie gesetzlich geregelt, erhöhen darf. Der BGH hat eine Mieterhöhung wegen Einbau eines Fahrstuhls für rechtmäßig erklärt, obwohl der Vermieter die konkrete Maßnahme vorher nicht angekündigt hat. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach Paragraf 559 Absatz 1 BGB auf den Mieter umzulegen (Aktenzeichen: VIII ZR 164/10).
red
