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Bundesregierung erfragt Erfahrungen bei der Wohnungswirtschaft

BSI nimmt Stellung zum EEWärmeG

BSI nimmt Stellung zum EEWärmeGGemäß Paragraf 18 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) muss die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2011 einen Erfahrungsbericht zum Gesetz vorzulegen. Neben dem Stand der Markteinführung und dem Vollzug des Gesetzes soll der Erfahrungsbericht insbesondere zur technischen Entwicklung, zu Kostenentwicklung, zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen und zur Energieeinsparung und Emissionsminderung berichten. Die BSI hatte hierzu Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Diese kurze Zusammenfassung gibt die wesentlichen Inhalte wieder.

Die BSI warnt nachdrücklich davor, Nutzungspflichten für erneuerbare Energien im Gebäudebestand einzuführen. Die meisten erneuerbaren Energien setzen für ihre effiziente Nutzung die Verminderung des Gebäudewärmebedarfes voraus. Die BSI sieht dabei die Gefahr, dass eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Bestand zu einer zusätzlichen Investitionsbremse würde.

Umfassende Modernisierungsmaßnahmen sind kostenintensiv und betreffen Eigentümer und Mieter. Energiesparende Modernisierungsmaßnahmen wie auch die Nutzung erneuerbarer Energien müssen insbesondere im vermieteten Gebäudebestand sozialverträglich gestaltet sein. Die Verbesserung der Energieeffizienz sollte daher im Gebäudebestand immer Vorrang erhalten. Eine Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Energien kann bei einem entsprechend verminderten Wärmebedarf auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Einheitlicher Rahmen statt Regelungsinseln

Die Energieeinsparverordnung EnEV berücksichtigt mit ihren Anforderungen an das energiesparende Bauen alle Energieträger, insbesondere auch die erneuerbaren Energien technologieoffen entsprechend ihrem Einsatz an fossiler Primärenergie. Die Nutzung erneuerbarer Energien für Gebäude gehört methodisch deshalb aus BSI- Sicht ins Energieeinsparrecht. Damit würde eine deutliche Vereinfachung erreicht und Planung und Umsetzung erleichtert. Ein derzeit wirtschaftlich und technisch sinnvoller Weg zur Erfüllung beider Vorschriften ist nicht ohne weiteres erkennbar.

Für Eigentümer muss weiter eine planbare Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien notwendig sein. Die derzeitige Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme über das Marktanreizprogramm (MAP) ist nicht sichergestellt. Insbesondere der Stopp des MAP im Mai dieses Jahres aufgrund der ausgeschöpften verfügbaren Mittel führte bei den Bauherrn, die diese Mittel eingeplant hatten, zu erheblichen Schwierigkeiten, da die Mittel erst nach Fertigstellung der Anlage beantragt werden können. Darüber hinaus erfolgen die Verbesserung der Energieeffizienz und der Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden auf Basis eines Gesamtkonzeptes. Dem sollte auch eine Förderung aus einer Hand gegenüberstehen. Voraussetzung ist eine bedarfsgerechte Verstetigung der zur Verfügung gestellten Mittel.

Praktische Auswirkungen des EEWärmeG

Erfahrungen zur Auswirkung des EEWärmeG in der Baupraxis liegen nur eingeschränkt vor, da das EEWärmeG für Bauanträge gilt, die seit dem 1. Januar 2009 gestellt wurden. Eine Umfrage unter Wohnungsunternehmen ergab jedoch eine Reihe qualitativer Hinweise zur Umsetzung des EEWärmeG:

Planungsaufwand gestiegen

Der Planungsaufwand für Neubauten ist erheblich gestiegen, weil keine Standardisierung der Lösungen zum Einsatz erneuerbarer Energien vorliegt. Dabei werden zusätzliche Betriebskosten aus der Wartung der zusätzlichen technischen Anlagen sowie einen zusätzlichen Instandhaltungsaufwand wegen des höheren Technikeinsatzes erwartet. Erste Erfahrungen zeigen, dass sich im Neubau die warmen Betriebskosten nicht beliebig reduzieren lassen, da ab einem bestimmten energetischen Standard weitere Reduktionen bei den Heizkosten durch entstehende Wartungskosten sowie Stromkosten für Betriebsstrom im allgemeinen kompensiert werden.

Kostensteigerung

Die Kostensteigerung für Neubauprojekte aufgrund des EEWärmeG fällt je nach Projekt sehr unterschiedlich aus. Für Objekte, deren Wärmeversorgung über Anschluss an ein Wärmenetz, das dem EEWärmeG genügt, erfolgt, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gleiches gilt für Objekte, die in erhöhtem energetischem Standard gebaut werden und zum Beispiel KfW-Fördermittel in Anspruch nehmen. Anders dagegen gasversorgte Objekte. Hier entstehen Mehrkosten durch den zusätzlichen Einsatz der großzügig zu dimensionierenden Solaranlage beziehungsweise durch eine Veränderung der Wärmeversorgung hin zu Nutzung von Umweltwärme oder fester Biomasse. Kostensteigerungen wirken sich besonders schwierig in strukturschwachen Märkten und bei Wohnungsneubau für Haushalte mit geringem Einkommen aus.

Eingesetzte Technik

Hinsichtlich der eingesetzten Technik kann berichtet werden, dass sowohl thermische Solaranlagen als auch Wärmepumpen und die Verwendung fester Biomasse erfolgen. Die Bandbreite der Erfahrungen reicht von sehr zufrieden (entspricht der Simulation) bis hin zu sehr unzufrieden (bei Schwierigkeiten im Betrieb). Die im EEWärmeG angegebenen Solarflächen werden für große Mehrfamilienhäuser als zu groß eingeschätzt, da sie hinsichtlich der entstehenden Kosten pro Kilowattstunde erzeugte Wärme nicht optimiert sind. Die Flächen sind für eine reine Unterstützung der Warmwassererzeugung zu groß bemessen und erfordern eine zusätzliche Heizungsunterstützung. Dies wirkt sich in den Investitionskosten aus, die mit bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angegeben werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Regelung bivalenter Anlagen zu richten, damit eine konsequente Vorrangnutzung der Wärme aus erneuerbarer Energie erfolgt. Des Weiteren übernimmt bei bivalenten Anlagen der fossile Wärmeerzeuger unmerklich die Wärmebereitstellung, wenn der erneuerbare Wärmeerzeuger ausfallen sollte, wenn dies nicht über eine entsprechende Erwartung kenntlich wird. Deswegen erfordern Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Allgemeinen einen zusätzlichen Aufwand für die Fernüberwachung. Für Holzpelletkessel wird erhöhter Bedienaufwand, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Entaschung, genannt.
www.bsi-web.de

Bild: Laut BSI sind die im EEWärmeG angegebenen Solarflächen für große Mehrfamilienhäuser zu groß.