Seit der Abschaffung der förmlichen Baugenehmigung tragen die Planer und Fachplaner beim Brandschutz die volle Haftung für Planungsfehler und die daraus resultierenden Schäden. Für sie ist es daher bedeutend, die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen sowie technischen Vorschriften und Richtlinien, denen die Planung und Umsetzung von Brandschutzkonzepten unterliegt, genau zu kennen.
Planung des Brandschutzes
Der Planer kann bei Personen- und Sachschäden auf verschiedenen Wegen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich auf mangelnde Planung, Koordinierung oder Objektüberwachung hinsichtlich des Brandschutzes zurückführen lassen. Anders als die Gewährleistung, die nach fünf Jahren abgeschlossen und beendet ist, verjährt die Haftung für Schäden durch einen Brand samt dessen Folgen aufgrund fehlerhafter Beratung praktisch nie. „Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt zwar grundsätzlich drei Jahre, doch nach dem Schuldrechtsreformgesetz beginnt sie erst zu laufen, wenn Schaden und Schädiger zur Kenntnis gelangt sind“, erklärt Professor Gerd Motzke, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München außer Dienst und Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht.
Vermeidbarer Brandfall
Laut Motzke droht nach Paragraf 199 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Tatbestände der unerlaubten Handlung – wozu auch die Haftungstatbestände im vermeidbaren Brandfall gehören – ohne Rücksicht auf Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eine 30-jährige Verjährungsfrist als Maximalfrist. Bei der Planung eines Bauwerks kann zwischen gesetzlichen und technischen Anforderungen zum Brandschutz unterschieden werden. Die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz nach Werkvertragsregeln, die Regelungen der unerlaubten Handlung sowie die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sind Beispiele für gesetzliche Vorgaben. Mit der EGBauproduktenrichtlinie, die im Anhang I wesentliche Anforderungen bezüglich des Brandschutzes enthält, die auf Grundlage der Musterbauordnung in den Länderbauordnungen in nationales Recht umgesetzt werden, kommt das EU-Recht hinzu.
In verschiedenen Verordnungen nach Landesrecht finden sich weitere Anforderungen an den Entwurf und die Ausführung von Bauwerken aus öffentlich- rechtlicher Sicht. Die Garagenverordnungen, die Verordnung über Feuerungsanlagen und Heizräume, die Warenhausverordnung, die Versammlungsstättenverordnung oder die Gaststättenbauverordnung bieten beispielsweise Regelungen.
Konkretere Vorgaben durch technische Regelungen
Durch Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB) und Musterrichtlinien werden die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Nach Paragraf 3 Musterbauordnung (MBO) sind ETB auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht zu beachten, um die Übereinstimmung der Planungs- oder Unternehmerleistung mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts sicherzustellen. Die Musterindustriebaurichtlinie in der Fassung von März 2000 bietet ein typisches Beispiel für Richtlinien, die von den Ausschüssen der Argebau erarbeitetet wurde: Sie enthält Genehmigungs- und Planungsanforderungen für den Brandschutz in Industriebauten. Außerdem werden einige DINNormen als ETB eingeführt. Mit Beachtung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen hat der Planer laut Professor Gerd Motzke zugleich auch für Sachmangelfreiheit im Sinne des Werkvertragsrechts und für die Einhaltung der Verkehrssicherheitsanforderungen gesorgt, wenn das Anforderungsprofil einheitlich ist.
Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein
Die Planung eines Gebäudes muss bezüglich der Verkehrssicherheit der jeweiligen Landesbauordnung gerecht werden. Die Planung ist verkehrssicherungswidrig, wenn sie von der Landesbauordnung abweicht. Im Schadensfall entstehen dann Ansprüche Dritter an den Planer. Wenn sich der Auftraggeber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegen die in einem Bundesland detailliert geregelten Bauweisen entscheidet, ist der Planer mit dem Problem der Verkehrssicherungspflicht konfrontiert. Sollten sich keine Kompensationslösungen wie anlagentechnischer oder organisatorischer Brandschutz anbieten, stellt sich für den Planer die Frage, wie eine Haftungsentlastung zu erreichen ist. Hierzu reicht eine Bedenkenanmeldung nicht aus. Sie würde allenfalls gegenüber dem Auftraggeber zur Freizeichnung führen, nicht aber gegenüber einem zu Schaden gekommenen Dritten.
Baugenehmigung ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung
Auch ein Betreiber oder Planer, der sich am Stand des Bauordnungsrechts ausgerichtet hat, hat laut Gerd Motzke nicht zwingend zivilrechtlich ordnungsgemäß gehandelt: „Das Bauordnungsrecht enthält unter Verkehrssicherungsaspekten ein Mindestprogramm, die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht orientiert sich jedoch an den Anforderungen des Einzelfalls.“ Die für die Planung und Errichtung eines Objekts erteilte Baugenehmigung ist deshalb keine zivilrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Anforderungen an die bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht richten sich bezüglich der Anforderungsdichte und -tiefe nicht am Stand des Bauordnungsrechts aus. Laut Professor Motzke sind DIN-Normen grundsätzlich geeignet, um zu bestimmen, was zur Verkehrssicherheit geboten ist. Trotz ihres nur empfehlenden Charakters ist anerkannt, dass DIN-Normen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln.
DIN-Normen
DIN-Normen können sich allerdings auf bestimmte Bereiche beschränken und damit ein sicherheitsrelevantes Anforderungsprofil festlegen, was von Rechts wegen nicht genügt. Der Bundesgerichtshof hält sie daher auch für ergänzungsbedürftig. „Welche über die DINNormen hinausgehenden Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt daher stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab“, sagt Motzke. „Maßgebend ist, ob derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, der in dem entsprechenden Bereich von der herrschenden Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet wird.“
Werkvertrag enthält weitere Regelungen
Nach Werkvertragsrecht muss das geschuldete Werk frei von Sachmängeln erstellt werden. Planer und Bauunternehmer haben in einem technisch geprägten Bereich daher auch ohne jegliche Benennung in Paragraf 633 BGB selbstverständlich die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Auch die Materialien zur Schuldrechtsreform (BR-Drucksache 14/4060 Seite 261) weisen nach Gerd Motzke darauf hin. Wenn das Werkvertragsrecht allerdings zum Beispiel die Beachtung der Neufassung einer DIN einfordert, das Bauordnungsrecht mit seinen ETB jedoch eine ältere Fassung der DIN als beachtlich erklärt, können sich für den Planer Probleme ergeben. In diesem Fall ist für Gerd Motzke der Auftraggeber aufzuklären.
Neuere DIN-Norm
Werden mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, kann zudem nach Paragraf 3 MBO von den technischen Baubestimmungen abgewichen werden. Nach diesen Anforderungen sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies wird nach Ansicht von Professor Motzke regelmäßig mit der Beachtung von technischen Regelwerken gelingen, deren Normwerk in der Altfassung als ETB eingeführt worden und in der Neufassung als anerkannte Regel der Technik einzustufen ist. Beruft sich zum Beispiel ein Planer auf eine DIN-Norm neueren Datums, spricht die Vermutung dafür, dass die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind. Ist diese DIN-Norm zudem als technische Baubestimmung eingeführt, wird den bauordnungsrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
Gerd Motzke erläutert das Thema Planerpflichten und -haftung ausführlich in seinem Fachaufsatz „Planerhaftung im Brandschutz“. Der Aufsatz kann im Internet abgerufen werden: www.fvlr.de
red
Bild: Wenn es im „Oberstübchen“ nicht stimmt, weil zum Beispiel eine Entrauchungsanlage fehlt, kann es zu dramatischen Folgen kommen. Planer sollten also vorsichtig sein.
