Beim Anbringen von Dämmschichten muss die Einhaltung der Grundstücksgrenzen und -abstände penibel beachtet werden. Bei Nichtbeachtung droht sogar der Rückbau. Darauf weisen die Rechtsexperten der DAS hin. Nicht nur die steigenden Kosten für Heizenergie, sondern auch immer schärfere gesetzliche Regelungen zwingen Bauherren dazu, bei ihren Häusern auf Energieeffizienz zu achten. Dazu gehört nicht nur eine zeitgemäße Heizanlage, sondern auch eine gute Wärmedämmung der Gebäudeaußenhülle.
Nachträgliche Dämmung
Sowohl bei Neubauten als auch bei nachträglichen Dämmungsmaßnahmen wird jedoch immer wieder der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten oder gar die Grenze selbst überbaut. Ursache ist häufig, dass die Dämmschicht bei der ursprünglichen Planung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurde. Auch für beteiligte Handwerksbetriebe ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben zu kennen – so kann der Auftraggeber sachgerecht beraten und gegebenenfalls eine Haftung vermieden werden. Die DAS-Rechtsschutzversicherung stellt ein einschlägige Gerichtsurteile vor. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass sich das dargestellte Urteil immer auf einen Einzelfall bezieht. In einem geringfügig anders gelagerten Fall können die Gerichte eine abweichende Entscheidung treffen. Bei einem Überbau über die Grenze – und in manchen Fällen auch bei einer Verletzung des Mindestabstands – droht die Verurteilung zum Rückbau der Dämmung oder zum Abriss des „überstehenden“ Gebäudeteils.
Der Fall: Ein Haus war exakt bis an die Grundstücksgrenze gebaut worden. Auf der anderen Seite führte die Grundstückseinfahrt des Nachbarn an der Grenze entlang. Der Hauseigentümer ließ Instandsetzungsmaßnahmen an seiner Fassade durchführen. Zunächst wurde – ohne Genehmigung des Nachbarn – ein Gerüst auf dessen Zufahrt errichtet. Der Nachbar stimmte dem nachträglich zu. Als die Handwerker jedoch begannen, auf die Fassade eine 15 Zentimeter dicke Dämmschicht aufzutragen, ging er vor Gericht. Eine einstweilige Verfügung sorgte für einen Arbeitsstopp. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Der Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber.
Untergeordnete Bauteile
Geduldet werden müssen derartige Überbauten nur dann, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind und wenn der betroffene Grundeigentümer nicht sofort oder kurz nach der Baumaßnahme dagegen Widerspruch erhoben hat. Beides war hier nicht der Fall: Da dem Bauherrn der Grenzverlauf bekannt gewesen sei, habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sein Nachbar habe sofort Widerspruch eingelegt. Das Gericht verwies auch auf das badenwürttembergische Nachbarrechtsgesetz. Danach dürfen sogenannte untergeordnete Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein ragen, wenn das Haus selbst zulässigerweise direkt an der Grenze errichtet wurde. Gemeint seien zum Beispiel Simse oder Terrassenüberdachungen.
Die Wärmedämmung sei kein untergeordnetes Bauteil. Der Eigentümer musste auf die Dämmschicht verzichten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2009, Aktenzeichen 6 U 121/09). Der Tipp: Muss für eine notwendige Baumaßnahme das Nachbargrundstück betreten werden (gibt es also keine andere Möglichkeit), hat der Bauherr ein Hammerschlagsrecht. Er beziehungsweise seine Handwerker dürfen das Nachbargrundstück betreten, um die Arbeiten auszuführen.
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red
Bild: Bei Grenzverletzungen sind die deutschen Gerichte pingelig. (DENNIS APEL/WIKIPEDIA)
