Neue Urteile zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Aktuelle Rechtsprechung im Fokus I

Big Brother muss draußen bleiben

Einsatz von Videoüberwachung in Wohnhäusern enge Grenzen gesetztDie Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Diese wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden. Darauf verweist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 12. April 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 16. Oktober 2009.

Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen. Der zuständige Richter des AG München gab jedoch der Mieterin Recht.

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen. Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.

Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem Hauseingangstür, Klingel, Lichtschalter und Gehweg besprüht worden seien. Eine Überwachung wäre nur gerechtfertigt, wenn dadurch derartige Vorfälle verhindert werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der außen besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen 423 C 34037/08).
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Wolfgang Nebel, DASV
Bild: Das AG München zieht für den Einsatz von Videoüberwachung in Wohnhäusern enge Grenzen. (Hauk Medienarchiv/Pixelio.de)