Ein Grundstückseigentümer hat einem Fachunternehmen den Auftrag erteilt, sieben Videokameras zur Überwachung am Gebäude zu befestigen. Die Kameras überwachten ausschließlich das Grundstück des Auftraggebers. Durch manuelle Veränderungen der Kameraeinstellungen konnten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden. Der Nachbar verlangte die Entfernung der Kameras.
Nach Inbetriebnahme der Anlage wurde der Auftraggeber vom Grundstücknachbarn in einem Rechtstreit auf Entfernung der Kameras wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen. Der Nachbar hatte damit Erfolg, sodass der Auftraggeber die durch den Rechtstreit entstandenen Kosten tragen musste. Er machte deshalb einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten gegenüber der Fachfirma geltend.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2010 (Aktenzeichen VI ZR 176/09) muss der Lieferant einer Überwachungsanlage dem Auftraggeber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage geben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte des Nachbarn verletzt werden. Generell ist davon auszugehen, dass das Filmen einer Person auch in der Öffentlichkeit einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Dies gilt auch dann, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall und durch eine Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden.
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter
Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, so ist der Unterlassungsanspruch begründet.
Ein Unterlassungsanspruch kann sogar bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Allerdings lehnen die Gerichte einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden könnten, ab, wenn der Nachbar Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können.
Videokameras zur Überwachung am Gebäude
Dabei kommt es wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch eine Videoanlage überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, zum Beispiel bei einem eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv verdachtserregender Umstände. Dann kann das Persönlichkeitsrecht des anscheinend Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Deshalb ist die Installierung einer Überwachungskamera auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt auch die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Mietshaus, von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage, aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
Kein Unterlassungsanspruch bei ausschließlicher Erfassung des Grundstück des Auftragsgebers
In dem konkreten Fall stand dem Nachbarn kein Unterlassungsanspruch zu. Sein Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt, denn die installierten Kameras erfassten ausschließlich das Grundstück des Auftragsgebers, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätten geändert werden können. Konkrete Umstände für den Verdacht des Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf sein Grundstück erstrecken, lagen nicht vor. Die Leistungen der Fachfirma waren demnach nicht mangelhaft, sodass ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der ihm durch den Rechtsstreit mit dem Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen war.
Dr. Franz Otto
Bild: Die Überwachung per Kamera auf einem privaten Grundstück ist nicht rechtswidrig, wenn öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden und eine Manipulation äußerlich wahrnehmbar ist.
