Bis Ende 2010 müssen in Schleswig-Holstein und Hamburg alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Weitere Bundesländer ziehen nach. Doch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben gilt: Rauchwarnmelder können Leben retten und dürfen in keinem Haushalt fehlen. Wohnungsgesellschaften, Vermieter und Verwalter sollten das Thema strategisch angehen. Eine Checkliste zeigt die wichtigsten Punkte auf.
Gesetzeslage
Welche Landesbauordnungen Rauchwarnmelder zu welchem Stichtag vorschreiben, zeigt die untenstehende Grafik. Für den Einbau und die Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Eigentümer verantwortlich.
Ausstattung

Rauchwarnmelder-Pflicht in den Bundesländern
Die Anwendungsnorm DIN 14676 definiert als Mindestausstattung die Montage in Kinderzimmern, Schlafbereichen und Fluren. Eine Ausstattung auch der übrigen Räume – mit Ausnahme von Küche und Bad – und des Treppenhauses ist jedoch empfehlenswert.
Gerätetechnik
Die technischen Anforderungen an Rauchwarnmelder beschreibt die Produktnorm DIN EN 14604. Damit die Geräte im Brandfall nicht versagen, ist die Qualität entscheidend. Wohnungsunternehmen sollten bei den Geräte beispielsweise auf die Garantie auf Produkt und Batterie, Alarm-Stopp-Funktion, Diebstahlschutz und Störungsanzeige achten. Eine Option sind auch funkvernetzte Geräte. So wird bei einem Brand, zum Beispiel im Untergeschoss, auch in anderen Räumen Alarm ausgelöst.
Finanzierung
Beim Mieten der Rauchwarnmelder spart der Eigentümer die Anfangsinvestition, darf die Mietkosten aber nicht an die Mieter weiterreichen. Kauft er hingegen die Geräte, darf er die Kaltmiete um bis zu 11 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen (Paragraf 559 BGB). Die Kosten der Instandsetzung (Reparatur und Wiederbeschaffung) muss er selbst tragen. Die Wartungskosten sind Betriebskosten im Sinne des Paragrafen 2 Nummer 17 BetrKV und grundsätzlich umlagefähig. Sind die Melder vor Mietbeginn installiert, sollte der Vermieter die Wartungskosten im Mietvertrag als umzulegende Betriebskosten aufführen. Bei nachträglicher Installation kann er die Wartungskosten ebenfalls umlegen: Im Idealfall hat er mit dem Mieter eine Mehrbelastungsklausel vereinbart, wonach der Mieter auch neu entstandene Betriebskosten übernehmen muss. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Betriebskosten, die durch duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen entstehen, auch ohne Mehrbelastungsklausel umlegbar sind. Im Zweifel sollte der Vermieter juristischen Rat einholen.
Information
Der Dialog mit den Mietern ist für die Akzeptanz von Rauchwarnmeldern entscheidend. Nachrüstaktionen sollten rechtzeitig per Anschreiben oder Mieterzeitung angekündigt werden. Hilfreich sind auch Broschüren zur Bedienung der Geräte.
Montage
Je nach Beschaffenheit der Decke stehen zwei VdS-anerkannte Systeme zur Verfügung: die Bohr-Dübel-Technik und die Klebepad-Montage (ohne Bohren).
Wartung
Die DIN 14676 fordert mindestens einmal jährlich eine Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder. Neben der Alarmprüfung ist eine Sichtprüfung vor Ort Pflicht: Ist das Gerät noch richtig befestigt? Wurde es übermalt, verschmutzt oder beschädigt? Bei Bedarf sollte der Monteur den Melder reinigen oder austauschen.
Dokumentation
Im Schadensfall muss der Eigentümer nachweisen, dass er seine gesetzliche Pflicht erfüllt hat, sonst muss er unter Umständen haften. Das spricht dafür, den Service an Dienstleister zu delegieren, die jeden Schritt dokumentieren.
Service
Während des Montagezeitraums und im laufenden Betrieb tauchen bei Mietern immer wieder Fragen zu den Rauchwarnmeldern auf. Um den Verwalter zu entlasten, sollte der Dienstleister bei Bedarf einen telefonischen Auskunfts- und Beratungsdienst für die Hausbewohner anbieten.
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red

