Facebook Twitter Instagram
    Aktuell:
    • NRW.BANK veröffentlicht neuen Wohnungsmarktbericht NRW
    • Bundesverband Kalksandsteinindustrie veröffentlicht Geschäftsberichte 2024/25
    • 12. Deumess-Fachkongress im Mai: Branchentreff für Energiedaten erstmals in Würzburg
    • Jetzt Heizungsanlagen digitalisieren – schnell und einfach
    • Brandrisiken in sozialen Einrichtungen weiterhin alarmierend
    • VdS 3131: Zusätzliche Anforderungen an Rauchwarnmelder
    • Brandmeldetechnik im Fokus – BHE veröffentlicht neue Auflage des Praxis-Ratgebers
    • DGWZ veröffentlicht Planerhandbuch zur Light + Building 2026
    immoclick24.de
    • Modernisierung
      • Aufzug
      • Außenanlagen
      • Bad
      • Balkon
      • Barrierefreies Wohnen
      • Bauen im Bestand
      • Energie
      • Fassade
      • Fenster & Türen
      • Gebäudezugänge
      • Meinung
      • Multimedia
      • Namen und Nachrichten
      • Rund ums Dach
      • Sicherheitstechnik
      • Software
    • Immobilienverwaltung
      • Gemeinnützig
      • Haus- und Grundstücksverwaltungen
      • Karrierechanchen
      • Klerikal
      • Kommunal
      • Öffentlich
      • Privatwirtschaftlich / Investoren
      • Recht
    • Liegenschaften
      • Infrastrukturelles Facility Management
      • Kaufmännisches Facility Management
      • Technisches Facility Management
    • Sicherheit & Brandschutz
    • Service
      • Mediadaten
      • Newsletter
      • Bestellformular
      • ePaper
      • Sonderpublikationen
      • Whitepaper
    immoclick24.de
    Start»Immobilien-Verwaltung»Mietparteien dürfen Betriebskostenabrechnungen prüfen
    © jacqueline macou auf Pixabay

    Mietparteien dürfen Betriebskostenabrechnungen prüfen

    12. November 2025 Immobilien-Verwaltung, News

    Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnungen beim Vermieter oder Verwalter einzusehen. Nur ausnahmsweise können sie jedoch verlangen, dass Belegkopien angefertigt und an sie übersandt werden. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hanau (2 S 43/24) hin.

    Ein Mieter wollte nach seinem Auszug die Belege der letzten Betriebskostenabrechnung einsehen. Er war jedoch nicht bereit, den Vermieter aufzusuchen, da er inzwischen 124 km von ihm entfernt wohnte. Das Gericht entschied, dass er nur dann Belegkopien verlangen könne, wenn ihm die Fahrt zum Vermieter nicht zuzumuten ist. Dabei komme es aber nur darauf an, wie weit die seitherige Mietwohnung vom Wohnsitz des Vermieters entfernt ist. Da dies im entschiedenen Fall nur 46 km waren, sei es dem Mieter zumutbar, den Vermieter aufzusuchen. Es liege somit in der freien Entscheidung des Vermieters, ob er Belegkopien anfertigen und übersenden möchte.

    www.ww-ag.com

    Vorhergehender ArtikelDeutscher Bauherrenpreis 2026 – Auslobung gestartet
    Nächster Artikel Neustart für den Neubau: 800 Millionen Euro für EH55-Förderung sind eine echte Chance für den Wohnungsbau

    Verwandte Artikel

    NRW.BANK veröffentlicht neuen Wohnungsmarktbericht NRW

    Bundesverband Kalksandsteinindustrie veröffentlicht Geschäftsberichte 2024/25

    12. Deumess-Fachkongress im Mai: Branchentreff für Energiedaten erstmals in Würzburg

    Comments are closed.

    zu den E-Paper-Ausgaben
    Jetzt anmelden!
    • Kontakt
    • Datenschutzerklärung
    • Mediadaten
    • Impressum
    • Verträge hier kündigen

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.