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    Start»Immobilien-Verwaltung»Haus- und Grundstücksverwaltungen»Bilanz nach einem Jahr Bestellerprinzip
    Die befragten Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständige schätzen, dass infolge des sogenannten Bestellerprinzips das Wohnungsangebot in den Immobilienportalen um 40 Prozent zurückgegangen ist.
    Die befragten Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständige schätzen, dass infolge des sogenannten Bestellerprinzips das Wohnungsangebot in den Immobilienportalen um 40 Prozent zurückgegangen ist. - Bild: ah_fotobox / Fotolia

    Bilanz nach einem Jahr Bestellerprinzip

    7. Juli 2016 Haus- und Grundstücksverwaltungen, News

    Das Angebot an Mietwohnungen ist durch das Gesetz zur Neuregelung von Maklerprovisionen stark zurückgegangen – sowohl bei Maklern als auch auf den Immobilien-Online-Portalen. Das zeigt eine Umfrage des Immobilienverbands IVD unter 6000 IVD-Mitgliedern zu ihren Erfahrungen mit dem neuen Gesetz nach einem Jahr.

    Deutlich weniger Mietwohnungen im öffentlichen Angebot

    So schätzen die befragten Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständigen, dass infolge des sogenannten „Bestellerprinzips“ das Wohnungsangebot in den Immobilienportalen um 40 Prozent zurückgegangen ist. „Wer nach Mietwohnungen sucht, ist auch unter diesem Aspekt durch das Gesetz benachteiligt worden. Mietsuchende finden nun ein noch geringeres Angebot auf dem Markt vor“, sagt IVD-Präsident Jürgen Michael Schick. Die Umfrage zeigt auch, dass vor Inkrafttreten der Regelung in etwa gleich viele Miet- wie Kaufobjekte durch die Unternehmen vermittelt wurden. Ein Jahr nach Inkrafttreten werden jedoch zu knapp 70 Prozent Kaufimmobilien und nur noch zu rund 30 Prozent Mietobjekte durch die Immobilienprofis vermittelt. 70 Prozent der Befragten gaben an, ihr Geschäftsfeld mittlerweile auf den Verkauf umstrukturiert zu haben.

    Die gesetzliche Regelung ist mangelhaft, da sie kein ehrliches Bestellerprinzip darstellt. „Nach wie vor ist das Gesetz so gestrickt, dass es Wohnungssuchenden kaum mehr möglich ist, die Vermittlung einer Wohnung provisionspflichtig zu beauftragen“, sagt Schick. „Der Wohnungsvermittler hat nur dann einen Anspruch auf eine Provision vom Wohnungssuchenden, wenn er ausschließlich wegen des mit ihm abgeschlossenen Vermittlungsvertrags vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Die Wohnung darf damit nicht schon im Portfolio des Maklers vorhanden sein. Ein ehrliches Bestellerprinzip sollte es Wohnungssuchenden und Immobilienbesitzern gleichermaßen ermöglichen, einen Makler provisionspflichtig zu beauftragen“, so Schick weiter.

    Eigentümer kehren zu Maklern zurück

    Die Umfrage zeigt darüber hinaus, dass sich die Mitglieder trotz der nach wie vor bestehenden Mängel auf die neuen Rahmenbedingungen eingestellt haben. So bietet eine Vielzahl der Befragten den Eigentümern und Vermietern transparente Paketlösungen an, die klar den Leistungsumfang für eine entsprechende Provision definieren. Die übliche Provision für die Vermittlungsleistung beträgt dabei in etwa anderthalb Monatsmieten. „Auch zeigen sich den Mitgliedern gegenüber vermehrt Rückkehrer. Viele Eigentümer, die zunächst aus Kostengründen die Vermietung selbst übernehmen wollten, kommen aufgrund leidiger Erfahrungen zum Makler zurück und erkennen die Leistung respektvoll an“, so Schick weiter. Nach wie vor unterstützt der IVD die Verfassungsklage seines Mitglieds Frank Baur. „Wir erwarten noch in diesem Jahr eine Entscheidung, die durchaus auch eine Nachbesserung des Gesetzes zur Folge haben kann“, sagt Schick.

    www.ivd.net

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