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    Start»Modernisierung»Aufzug»Technische Regeln für Betriebssicherheit: Aktualisierte Vorgaben für Aufzugsbetreiber
    Mit einem Fernnotrufsystem wird die Befreiung eingeschlossener Personen innerhalb der gesetzlich geforderten halben Stunde eingeleitet.

    Technische Regeln für Betriebssicherheit: Aktualisierte Vorgaben für Aufzugsbetreiber

    26. September 2019 Aufzug, Modernisierung

    Ende letzten Jahres wurden die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 3121 (TRBS 3121) für den Betrieb von Aufzugsanlagen aktualisiert. Welche Änderungen müssen nun im Alltag beachtet werden?

    Im Wesentlichen entspricht die neue TRBS 3121 der neuaufgelegten Betriebssicherheitsverordnung, die bereits im Juni 2015 in Kraft getreten ist. Sie umfasst unter anderem Sicherheitsaspekte wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) sowie regelmäßiger Wartungen und Prüfungen der Anlage. Grundsätzlich gilt: Wer sich an die Technischen Regeln hält, kann als Betreiber davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

    Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

    Um eine sichere Verwendung der Aufzugsanlage zu gewährleisten, muss der Betreiber mögliche Gefährdungen frühzeitig erkennen. Bei der Gefährdungsbeurteilung stellen die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder qualifizierte Wartungsunternehmen die Abweichung vom Stand der Technik fest. Als Grundlage hierzu dienen 22 Hinweise, die im Anhang 1 der TRBS 3121 festgelegt wurden.
    Eine GBU ist erforderlich, sofern der Aufzug zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird. Manfred Diekmann, Richtlinienexperte bei Schindler Deutschland, erklärt: „In diesen Fällen gilt der Aufzug als Arbeitsmittel, bei dem der Arbeitgeber auftretende Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten muss.“ Diese Verpflichtung gilt nicht nur, wenn der Aufzugsbetreiber tatsächlich Arbeitgeber ist. Sie greift auch, wenn der Aufzug von Arbeitnehmern wie Hausmeistern oder Reinigungskräften genutzt wird.

    Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung

    Um Ziele wie die Sicherheit der Nutzer, Werterhalt und eine hohe Verfügbarkeit des Aufzugs zu erreichen, sind eine regelmäßige Wartung mit Maßnahmen zur Instandhaltung nicht nur unerlässlich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aufzugsunternehmen wie Schindler bieten daher verschiedene Serviceverträge mit einem unterschiedlichen Leistungsspektrum an. Welcher Vertrag geeignet ist, hängen von Alter und Nutzung der Aufzugsanlage sowie den Wünschen des Betreibers ab. Darüber hinaus ist es möglich, die Anlage über digitale Dienste wie dem Ahead Cube von Schindler in Echtzeit zu analysieren und die Wartungsroutine an die Bedürfnisse des Aufzugs anzupassen.

    Regelmäßige Prüfungen

    Neben der Wartung geben die Technischen Regeln vor, dass Aufzüge regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden müssen. Dies wird seit 2015 mit einer verpflichtenden Plakette dokumentiert. So ist für alle Passagiere deutlich sichtbar, dass der Aufzug vorschriftsmäßig betrieben wird. Die ZÜS begutachtet unter anderem das Notrufsystem, das Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, elektrische Gefährdungen sowie die Funktion der Fahrkorbtüren. Um eine Prüfung durchführen zu lassen, müssen Betreiber ihren Aufzug bei der ZÜS anmelden und einen Termin vereinbaren. Außerdem muss ein Servicetechniker den Sachverständigen vor Ort begleiten. Deshalb wird empfohlen, die Prüfpflichten komplett an das Wartungsunternehmen zu delegieren.

    Inaugenscheinnahme der Anlage zählt zur Betreiberpflicht

    Da Aufzüge als überwachungspflichtige Anlagen eingestuft werden, benötigten Betreiber bisher zusätzlich zu einem qualifizierten Wartungsunternehmen einen Aufzugswärter, beziehungsweise eine beauftragte Person. Mit der aktualisierten TRBS fällt dies weg. Dennoch verbleiben die Aufgaben regelmäßiger Sicht- und Funktionskontrollen beim Betreiber der Anlage. „Alternativ kann sich auch ein Hausmeister diesen Aufgaben widmen. Wenn ihm dazu noch die notwendigen aufzugsspezifischen Kenntnisse fehlen, kann er sich bei uns schulen lassen“, erläutert Diekmann. Wichtig ist es zu beachten, dass die beauftragte Person auch zuständig ist, wenn der Aufzug steckenbleibt und Nutzer im Fahrkorb eingeschlossen sind. Da hierbei vorausgesetzt wird, dass der Aufzugswärter ständig erreichbar ist, kann ein Vermieter diese Pflichten kaum erfüllen. Mit einem Fernnotrufsystem, mit dem alle Aufzüge bis Ende 2020 ausgestattet sein müssen, sind Betreiber aber auch in diesem Fall abgesichert.

    Julia Hückinghaus, Brandrevier
    Foto: Schindler

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