Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH verlangt Interessenabwägung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Einbau eines Klima-Splitgeräts nicht allein wegen möglicher Geräusche pauschal ablehnen. Darauf weist Wüstenrot Immobilien unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (BGH, V ZR 162/25). Danach können Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn sie der Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse dient. Ob und unter welchen Bedingungen die Zustimmung zu erteilen ist, bleibt eine Frage des konkreten Falls.
Im entschiedenen Verfahren wollten Eigentümer ein Splitgerät auf ihrem Balkon installieren. Die Gemeinschaft verweigerte die Gestattung, weil sie Lärmbelästigungen durch die Abführung der Warmluft befürchtete. Die klagenden Eigentümer setzten sich durch. Nach der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Begründung genügte zunächst, dass das vorgesehene Gerät grundsätzlich in der Lage war, die tagsüber und nachts geltenden Lärmgrenzwerte einzuhalten. Eine nur abstrakte Störungsgefahr rechtfertigte demnach kein vollständiges Verbot.
Ein Freibrief für uneingeschränkten Betrieb ist das Urteil nicht. Die Gemeinschaft kann verlangen, dass die maßgeblichen Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden. Entstehen nach dem Einbau unzumutbare Beeinträchtigungen, kommen angepasste Nutzungsregeln oder weitere Maßnahmen in Betracht. Auch eine Hausordnung kann Betriebszeiten vorgeben, um Störungen insbesondere während der Nacht zu vermeiden.
Für Eigentümer empfiehlt sich deshalb ein geordnetes Vorgehen: Vor der Montage sollte ein hinreichend bestimmter Beschluss beantragt werden. Technische Unterlagen zu Gerät, Montageort, Schallschutz und Betriebsweise erleichtern die Abwägung. Die Installation ohne erforderliche Gestattung kann dagegen neue Konflikte auslösen.
Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH

