Facebook Twitter Instagram
    Aktuell:
    • Emissionshandel im Gebäudesektor: Neue Immobilien-Analyse zeigt Risiko massiver Kostensteigerungen für Mieter und Vermieter
    • Elektroakustische Alarmierung: Merkblatt des ZVEI
    • VdS 6003: Brandschutz für IT-Räume und Rechenzentren
    • Merkblatt: Bestandsschutz bei Brandmelde- und Feuerlöschanlagen
    • Wohnungsbau bricht deutlich ein – Deutschland braucht eine „Fast Lane“ fürs Wohnen, so der GDW
    • Bestandsgebäude begrünen: BuGG-Fachkongress zeigt Potentiale, Chancen und Möglichkeiten
    • Neue E-Ladesäulen auf 300 Liegenschaften des Bundes
    • BGH-Urteil zu Kundenanlagen: Wohnungswirtschaft fordert klare Regeln, Bestandsschutz und Bürokratieabbau
    immoclick24.de
    • Modernisierung
      • Aufzug
      • Außenanlagen
      • Bad
      • Balkon
      • Barrierefreies Wohnen
      • Bauen im Bestand
      • Energie
      • Fassade
      • Fenster & Türen
      • Gebäudezugänge
      • Meinung
      • Multimedia
      • Namen und Nachrichten
      • Rund ums Dach
      • Sicherheitstechnik
      • Software
    • Immobilienverwaltung
      • Gemeinnützig
      • Haus- und Grundstücksverwaltungen
      • Karrierechanchen
      • Klerikal
      • Kommunal
      • Öffentlich
      • Privatwirtschaftlich / Investoren
      • Recht
    • Liegenschaften
      • Infrastrukturelles Facility Management
      • Kaufmännisches Facility Management
      • Technisches Facility Management
    • Sicherheit & Brandschutz
    • Service
      • Mediadaten
      • Newsletter
      • Bestellformular
      • ePaper
      • Sonderpublikationen
      • Whitepaper
    immoclick24.de
    Start»Liegenschaften»Kaufmännisches Facility Management»Maklervertrag darf sich auch ohne Kündigung automatisch verlängern

    Maklervertrag darf sich auch ohne Kündigung automatisch verlängern

    3. Juni 2020 Kaufmännisches Facility Management, Recht

    Maklerverträge ohne Kündigung durch den Auftraggeber dürfen automatisch immer weiter verlängert werden. Das gilt zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit beträgt, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 40/19).

    Im konkreten Fall hatte die klagende Maklerin einen auf sechs Monate befristeten sogenannten Alleinverkaufsvertrag mit einer Wohnungseigentümerin zum Verkauf einer Wohnung abgeschlossen. Der Vertag enthielt eine Klausel, wonach er sich ohne rechtzeitige Kündigung jeweils um drei Monate verlängert. Die Eigentümerin kündigte den Vertrag nicht, beauftragte aber nach sechs Monaten einen anderen Makler. Nachdem dieser die Wohnung erfolgreich verkauft hatte, zahlten Eigentümerin und Käufer die vereinbarte Provision. Die erste Maklerin verlangt nun Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Klage im Berufungsverfahren ab. Die entsprechende Klausel zur automatischen Verlängerung sei unwirksam, weil sie den Auftraggeber eines Makleralleinauftrags unangemessen benachteiligte. Dieser Argumentation folgten die BGH-Richter nicht. Die Klausel sei grundsätzlich unbedenklich. Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, könne grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, so die Karlsruher Richter. Bei einem solchen Makleralleinauftrag könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden; für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag sei eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist nach dem Urteil des BGH grundsätzlich unbedenklich. Durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Kündigungsfrist werde der Maklerkunde nicht unangemessen benachteiligt.

    Schadenersatz erhält die Klägerin allerdings dennoch nicht, da im konkreten Fall die grundsätzlich unbedenkliche Klausel kein wirksamer Bestandteil des Vertrages ist. Der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist ergibt sich hier nämlich nur aus einer der Anlagen zum Formularvertrag. Im Formularvertrag wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Anlagen zum Vertrag zu beachten seien.

    Quelle: vdiv

    Vorhergehender ArtikelZeitplan für die Umsetzung der Grundsteuerreform
    Nächster Artikel Ergebnisse der VDIV-Deutschland-Umfrage zur Corona-Pandemie

    Verwandte Artikel

    Emissionshandel im Gebäudesektor: Neue Immobilien-Analyse zeigt Risiko massiver Kostensteigerungen für Mieter und Vermieter

    Elektroakustische Alarmierung: Merkblatt des ZVEI

    VdS 6003: Brandschutz für IT-Räume und Rechenzentren

    Kommentieren Sie diesen Artikel Cancel Reply

    Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.

    zu den E-Paper-Ausgaben
    Jetzt anmelden!
    • Kontakt
    • Datenschutzerklärung
    • Mediadaten
    • Impressum
    • Verträge hier kündigen

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.