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    Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

    Netzanschlüsse neu vergeben: Was der Bundesratsentwurf für Gebäudeprojekte bedeutet

    14. September 2026 Namen und Nachrichten, News

    Die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten könnte neu geordnet werden. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes soll Netzbetreibern erlauben, vom bisherigen Windhundprinzip stärker abzuweichen. Anschlusskapazitäten für Lasten und Stromspeicher könnten zeitweise zurückgehalten und bestimmte Vorhaben priorisiert werden. Der Vorschlag ist noch keine geltende Rechtslage.

    Nach Angaben des Bundestags könnten Kapazitäten grundsätzlich für drei Jahre reserviert und in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängert werden. Bevorzugt werden könnten Projekte, die Lasten oder Speicher mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kombinieren. Stand-alone-Batteriespeicher sollen nach dem Entwurf nur über flexible Netzanschlussvereinbarungen angeschlossen werden. Ziel ist eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netze.

    Für größere Energieprojekte in Mehrfamilienhäusern ist das relevant. Häufig muss geklärt werden, ob der bestehende Hausanschluss ausreicht, verstärkt oder mit weiteren Anschlusspunkten zusammengeführt werden muss. Solche Abstimmungen können Photovoltaik, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur und Batteriespeicher verzögern. Der gesetzliche Vorrang erneuerbarer Erzeugungsanlagen nach § 8 EEG soll grundsätzlich bestehen bleiben.

    Aus Gebäudesicht spricht viel dafür, nicht nur die addierten Nennleistungen einzelner Anlagen zu betrachten. Ein Energiemanagement kann Erzeugung, Speicher und steuerbare Lasten so koordinieren, dass die tatsächliche maximale Netzbeanspruchung niedriger ausfällt. Ob und wie solche Betriebskonzepte bei der Vergabe anerkannt werden, muss das Gesetzgebungsverfahren klären. Die Bundesregierung arbeitet parallel an einem eigenen Netzanschlusspaket. Für Investoren bleiben daher aktuelle Verfahrensstände, belastbare Netzberechnungen und transparente Anschlussvereinbarungen entscheidend.

    Quelle: Deutscher Bundestag, hib 673/2026 vom 31. August 2026; Experteneinschätzung von Julius Pahmeier, VREY

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