Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechte von Gebäudeeigentümern beim Glasfaserausbau gestärkt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 6 W 15/26) untersagte es einem Telekommunikationsunternehmen, ohne Zustimmung des Eigentümers Glasfaserleitungen bis in einzelne Mietwohnungen zu verlegen. Bereits installierte Infrastruktur musste nach der mitgeteilten Entscheidung wieder entfernt werden.
Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein Netzbetreiber für den Anschluss eines einzelnen Mieters in fremdes Eigentum eingreifen darf. Nach Darstellung des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) verlangt das Gericht einen konkreten Nachweis dafür, dass die vorhandene Infrastruktur die bestellte Telekommunikationsleistung nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen bereitstellen kann. Diese Darlegungs- und Beweislast liege beim ausbauenden Unternehmen.
Im entschiedenen Fall waren bereits eine Kupfer-Telefonleitung mit G.fast-Technik und ein Kabelnetz mit DOCSIS 3.1 vorhanden. Zudem hatte der Eigentümer mit einem anderen Anbieter einen Vertrag über einen vollständigen Glasfaserausbau geschlossen und eine Mitnutzung dieses künftigen Netzes angeboten. Der parallele Ausbau einer zweiten Infrastruktur ohne Zustimmung wurde deshalb nicht akzeptiert.
Für Wohnungsunternehmen und Verwaltungen ist der Beschluss vor allem wegen der Abwägung zwischen Anschlussinteresse, Eigentumsschutz und bestehenden Gestattungsverträgen relevant. Er bedeutet jedoch nicht, dass jeder Glasfaserausbau auf Wunsch eines Mieters ausgeschlossen wäre. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls, die Leistungsfähigkeit vorhandener Netze sowie die rechtlichen Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs.
Der FRK fordert, diese Grundsätze auch bei der geplanten Novelle des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigen. Ein mögliches Recht auf Vollausbau dürfe verlässliche Kooperationen mit der Wohnungswirtschaft und bereits vereinbarte Ausbaukonzepte nicht pauschal entwerten.
Quelle: Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK)

