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    Start»Immobilien-Verwaltung»Fernablesung: Umrüstungsfrist endet am 31. Dezember 2026
    Bild: Minol

    Fernablesung: Umrüstungsfrist endet am 31. Dezember 2026

    19. Oktober 2026 Immobilien-Verwaltung, News

    Fernablesung: Für Vermieter läuft die Umrüstungsfrist Ende 2026 ab

    Eigentümer und Verwalter sollten jetzt prüfen, ob die Messtechnik für Heizung und Warmwasser in ihren Gebäuden fernablesbar ist. Nach § 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung müssen Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden und noch nicht aus der Ferne abgelesen werden können, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Das gilt auch für bestimmte später ergänzte Geräte in bestehenden Systemen.

    Fernablesbar bedeutet, dass Verbrauchswerte ohne Zutritt zu den einzelnen Wohnungen erfasst werden können. Betroffen sind vor allem Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, wenn die Umstellung im Einzelfall technisch nicht möglich ist, einen unangemessenen Aufwand verursachen oder zu einer unbilligen Härte führen würde. Ob eine Ausnahme greift, muss für das jeweilige Objekt belastbar geprüft und dokumentiert werden.

    Nach Angaben des Bundesverbands für Energie- und Wasserdatenmanagement sind im Bestand seiner Mitgliedsunternehmen bereits mehr als drei von vier Messgeräten fernablesbar. Minol warnt dennoch vor Engpässen, wenn Aufträge erst kurz vor Fristende erteilt werden. Eigentümer sollten Gerätebestand, Vertragslage und Terminbedarf daher frühzeitig mit ihrem Messdienst abstimmen und Mieter über notwendige Wohnungszutritte informieren.

    Die Technik bildet zugleich die Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation. Ist eine fernablesbare Ausstattung vorhanden, müssen Gebäudeeigentümer den Nutzern nach § 6a Heizkostenverordnung mindestens monatlich Verbrauchs- und Vergleichsinformationen mitteilen. Diese Information ergänzt die jährliche Heizkostenabrechnung, ersetzt sie aber nicht.

    Versäumnisse können finanzielle Folgen haben: Fehlt entgegen den Vorgaben die fernablesbare Ausstattung, dürfen Nutzer ihren Kostenanteil nach § 12 um drei Prozent kürzen.

    Quelle: Minol Messtechnik

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