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    Start»News»Fordern und fördern: das Heizungsgesetz
    Bild: Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

    Fordern und fördern: das Heizungsgesetz

    9. November 2023 News

    Lange wurde gerungen, gezerrt und gestritten, bis es endlich fertig war: das novellierte GEG. Wirtschaftsminister wollte hohe Standards und kurze Austauschfristen, musste aber in weiten Teilen zurückrudern. Wir berichten über die Regelungen und Förderungen beim Heizungstausch.

    Im September wurde das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet, das im Jahr 2024 in Kraft tritt. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ab 2028 alle neuen Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen müssen. Das GEG betrifft sowohl neue als auch bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude.

    Die Bundesregierung betrachtet vor allem Wärmepumpen als entscheidenden Beitrag, um das Ziel der Klimaneutralität im Gebäudebestand bis 2045 zu erreichen. Langfristig bedeutet dies das schrittweise Aus für Öl- und Gasheizungen. Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben und repariert werden. Sobald eine Heizung ausgetauscht werden muss, kann sie zwar durch eine fossile Heizung ersetzt werden, jedoch muss innerhalb von fünf Jahren eine erneuerbare Technologie hinzugefügt werden, die 65 Prozent der Energie beisteuert.

    Was wird gefördert?

    Es gibt verschiedene technologieoffene Möglichkeiten, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie bei der Wärmeerzeugung zu erfüllen:

    • Solarkollektoranlagen
    • Biomasseheizungen (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad mindestens 81 Prozent, Staub-Emissionsgrenzwert max. 2,5 mg/m³) nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung
    • Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl mind. 2,7)
    • Stationäre Brennstoffzellenheizungen (Betrieb nur mit grünem Wasserstoff oder Biomethan)
    • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
    • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
    • Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
    • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien

    Neue BEG-Förderung ab 2024

    Die BEG-Förderung unterstützt Immobilieneigentümer ab 2024 bei der Umstellung der Heizungsanlagen mit Förderungen von bis zu 70 Prozent der Investitionskosten. Pro Wohneinheit sind maximal 30.000 Euro förderfähig. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohneinheit 8.000 Euro angesetzt werden.

    30 Prozent Grundförderung: Der Einbau eines neuen Heizsystems in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird mit 30 Prozent bezuschusst.

    20 Prozent Klima-Geschwindigkeits-Bonus: Selbstnutzende Eigentümer, die bis einschließlich 2028 ihre Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung ersetzen, erhalten zusätzlich 20 Prozent Bonus. Ab 2028 verringert sich dieser Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.

    30 Prozent Einkommensbonus: Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen zusätzlichen 30 Prozent Einkommensbonus.

    5 Prozent Wärmepumpen-Bonus: Wenn umweltfreundliche Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erdwärme als Wärmequelle verwendet werden, erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent.

    Zusätzlich zu den genannten Förderungen gibt es auch Unterstützung für die Installation von Solaranlagen, die den Energieverbrauch reduzieren und damit Kosten sparen. Bund, Länder und einige Gemeinden haben eine Vielzahl von Förderprogrammen aufgelegt.

    35 Prozent Solar-Förderung: Die Installation einer Solaranlage wird beim Kesseltausch mit 35 Prozent der Brutto-Investitionskosten gefördert. Die Einzelmaßnahme wird mit 25 Prozent gefördert.

    Wer die Förderung erhalten will, muss den Heizkessel entweder mit einer Solarthermieanlage oder mit einer Warmwasser-Wärmepumpe kombinieren. Die Solaranlage wird dabei mit einem eigenen Fördersatz gefördert. Die Mindestgröße der Solaranlage richtet sich nach dem geltenden GEG. Bei ein bis zwei Wohneinheiten beträgt die Aperturfläche (Nutzfläche der Kollektoren) je Quadratmeter Nutzfläche mindestens 0,04 Quadratmeter. Ab drei Wohneinheiten fallen pro Quadratmeter Nutzfläche mindestens 0,03 Quadratmeter Aperturfläche an. Zusätzlich muss ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung installiert werden. Wer die optimale Förderung ausschöpfen möchte, dem sei ein bei der Deutschen Energieagentur gelisteter Energieberater empfohlen. Denn auch diese Beratungsleistung ist förderfähig.

     

    Heizkessel in Kombination mit Solarthermie
    Anzahl Kollektoren Wohnfläche
    bei 1 -2 Wohneinheiten            ab 3 Wohneinheiten
    Nutzfläche
    der Kollektoren
    1 0-53 m² 0-71 m² 2,13 m²
    2 54-106 m² 72-142 m² 4,26 m²
    3 107-159 m² 143-213 m² 6,39 m²
    4 160-213 m² 214-284 m² 8,52 m²
    5 214-266 m² 285-355 m² 10,65 m²

     

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