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    Start»News»Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Wohneigentum kommt nun doch nicht

    Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Wohneigentum kommt nun doch nicht

    5. Oktober 2020 News

    Ursprünglich sollte im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes ein § 250 im Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt werden, der ein Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beinhalten sollte. Danach sollte für zunächst fünf Jahre in angespannten Wohnungsmärkten die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen von einer sehr weit gefassten generellen Genehmigung der zuständigen Kommune abhängig gemacht werden. Dieser Paragraf wurde aus dem Entwurf zur BauGB-Novelle vorerst ersatzlos gestrichen.

    Das Vorhaben war in der Immobilienwirtschaft zum Teil scharf kritisiert worden. Auch regierungsintern war die „Umwandlungsbremse” umstritten. So hatte sich der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, für die Streichung einer solchen Norm ausgesprochen und erklärt, dass anstatt einer weiteren Verschärfung der Umwandlungsmöglichkeit die bereits jetzt bestehende Gelegenheit der Nutzung des Vorkaufsrechts durch die in der Wohnung lebenden Mieter in diesen Gebieten auf lokaler oder regionaler Ebene gezielt gefördert werden sollte. Laut einem Vorschlag des Instituts der Deutschen Wirtschaft könnten die Städte und Kommunen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung denjenigen Mietern, bei denen eine Umwandlung ihrer Wohnung ansteht, ein Nachrangdarlehen als Eigenkapitalersatz gewähren, damit diese die Wohnung kaufen können. Vor allem könnte so auch die soziale Durchmischung in den stark nachgefragten Vierteln der Innenstadt erhalten bleiben.

    Der von Bauminister Seehofer im Juni vorgelegte Gesetzentwurf ging nun ohne den Genehmigungsvorbehalt in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien.

    Der VDIV Deutschland hatte sich vehement gegen eine Verschärfung des Umwandlungsverbotes ausgesprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit auch viele Mieter das eingeräumte Vorkaufsrecht nutzten.

    Quelle: VDIV
    Bild: pixabay.de

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