Facebook Twitter Instagram
    Aktuell:
    • Warema präsentiert Product Carbon Footprint von Schlüsselprodukten
    • VDI-Richtlinie zu BIM beim Betrieb von Bauwerken
    • Balkonabläufe für Betonplatten
    • Wartung sorgt für dichte Oberlichter
    • Regenwasser nutzen, wertvolles Trinkwasser sparen
    • Mobilitätscheck für die Baustelle
    • Fünf Hürden bei der Planung von Ladeinfrastruktur
    • Wohnprojekt mit industrieller Vorfertigung
    immoclick24.de
    • Modernisierung
      • Aufzug
      • Außenanlagen
      • Bad
      • Balkon
      • Barrierefreies Wohnen
      • Bauen im Bestand
      • Energie
      • Fassade
      • Fenster & Türen
      • Gebäudezugänge
      • Meinung
      • Multimedia
      • Rund ums Dach
      • Sicherheitstechnik
      • Software
    • Immobilienverwaltung
      • Gemeinnützig
      • Haus- und Grundstücksverwaltungen
      • Karrierechanchen
      • Klerikal
      • Kommunal
      • Öffentlich
      • Privatwirtschaftlich / Investoren
      • Recht
    • Liegenschaften
      • Infrastrukturelles Facility Management
      • Kaufmännisches Facility Management
      • Technisches Facility Management
    • Sicherheit & Brandschutz
    • Service
      • Mediadaten
      • Newsletter
      • Bestellformular
      • ePaper
      • Sonderpublikationen
    immoclick24.de
    Start»News»Mietspiegelreform: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

    Mietspiegelreform: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

    1. März 2021 News

    Bei der laufenden Reform zum Mietspiegel (» der VDIV berichtete) hatte sich der Bundesrat jüngst gegen „die äußerst streitanfällige Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen“ ausgesprochen. Der nun von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (19/26918) sieht aber keine Neufassung des § 558a Abs. 3 BGB vor. Somit bleibt das Instrument der Vergleichswohnung bestehen.

    Im Referentenentwurf des Mietspiegelreformgesetzes (MsRG) von Februar 2020 hieß es noch: „Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Absatz 1), bei dem § 558d Absatz 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so muss ein Mieterhöhungsverlangen mit diesem qualifizierten Mietspiegel oder mit einem mit Gründen versehenen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begründet werden. Die im qualifizieren Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung sind in dem Mieterhöhungsverlangen auch dann mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung auf ein Sachverständigengutachten gestützt wird.“

    Die Bundesregierung folgt somit nicht der Empfehlung des Bundesrates, der sich in einer Stellungnahme (BR-Drs. 22/21) gegen „die äußerst streitanfällige Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen“ ausgesprochen hatte. Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, sollten nur mit diesem qualifizierten Mietspiegel oder mit einem mit Gründen versehenen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begründet werden können.

    Das Streichen der Vergleichswohnung als Begründungsmittel sei – auch aus Sicht der gerichtlichen Praxis – geeignet, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und könne so zu einer Entlastung der Justiz führen, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates. Nachdem bereits im Entwurf der Ministerien das Benennen von Vergleichswohnungen als Begründung verboten worden war, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, hatte das Bundeskabinett den Ausschluss aufgeweicht, was beim Bundesrat auf Unverständnis stieß.

    Nun ist das Reformpaket in die Beratungen von Bundesrat und den Fraktionen im Bundestag gegangen. Die erste Lesung ist Anfang März, am 24. März werden Experten angehört.

    Quelle: VDIV
    Bild: pixabay.de

    Vorhergehender ArtikelMehr Ladesäulen erhöhen Nachfrage nach E-Autos
    Nächster Artikel Geplanter Abriss eines Gebäudes berechtigt Vermieter nicht zum Ausspruch der Kündigung

    Verwandte Artikel

    Warema präsentiert Product Carbon Footprint von Schlüsselprodukten

    VDI-Richtlinie zu BIM beim Betrieb von Bauwerken

    Balkonabläufe für Betonplatten

    Comments are closed.

    Hier gehts zum E-Paper
    Jetzt anmelden!
    Kommunaler Beschaffungs-Dienst (KBD)
    Aktuell
    29. September 2023

    Warema präsentiert Product Carbon Footprint von Schlüsselprodukten

    10. August 2023

    Meinung: Soziale Marktwirtschaft statt Sozialismus

    4. August 2023

    Aareon Forum 2023 – 7. bis 8. September in Leipzig

    14. Juli 2023

    Meinung: KI und Immobilienwirtschaft

    31. Mai 2023

    Messe Parken 2023 vom 28. bis 29.06.23

    Twitter
    Facebook
    LinkedIn
    • Kontakt
    • Datenschutzerklärung
    • Mediadaten
    • Impressum
    • Verträge hier kündigen

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.