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    Start»News»Steuerliche Erleichterungen für Corona-Betroffene

    Steuerliche Erleichterungen für Corona-Betroffene

    22. Juni 2020 News

    Die im Koalitionsausschuss verabredete befristete Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent wird allen Bürgern zu Gute kommen, die im Steuerhilfesetz geregelte Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie von 19 auf 7 Prozent ebenso. Darüber hinaus wurden für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Selbständige und Freiberufler eine Reihe weiterer steuerlicher Erleichterungen geschaffen.

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Landesbehörden einen Katalog konkreter Maßnahmen abgestimmt.

    • Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
    • Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Sie müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind, den Wert entstandener Schäden jedoch nicht im Einzelnen belegen. Durch die Stundung wird der Zeitpunkt der Zahlung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer hinausgeschoben, die Liquidität also gesichert. Die Stundung der Kraftfahrzeugsteuer kann ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
    • Darüber hinaus können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden.
    • Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden (Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.

    Hier finden Sie » weitere Informationen.

    Bild: pixabay.de

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