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    Start»Liegenschaften»Kaufmännisches Facility Management»Keine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen im Mietrecht

    Keine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen im Mietrecht

    22. Juni 2020 Kaufmännisches Facility Management, Recht

    Die Aussetzung des Kündigungsrechts durch den Vermieter bei COVID-19-bedingter Zahlungsunfähigkeit des Mieters soll nicht über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert werden. Eine Verlängerung der dreimonatigen Kreditstundung für private Vermieter und Immobilieneigentümer ist ebenfalls nicht geplant. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/19414) auf eine kleine Anfrage (BT-Drs. 19/19176) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

    Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf die nur geringfügig angestiegenen Mietrückstände oder -ausfälle in Folge der Corona-Pandemie. Umfragen von Mieter- und Vermieterverbänden zufolge seien diese bei nur knapp einem Prozent der Wohnmietverhältnisse aufgetreten. Quantitative Informationen dazu, wie viele Vermieter eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, liegen der Bundesregierung – auch nach Rückkoppelung mit den Verbänden der Vermieter – nicht vor. Vor dem Hintergrund der nur moderat gestiegenen Mietrückstände schätzt sie die Anzahl an betroffenen Vermietern ebenfalls gering sein.

    Weitere Maßnahmen zum Schutz von Mietern und/oder Vermietern seien vor dem Hintergrund der aktuellen Situation bei den Wohnraummieten und der Zahlungsfähigkeit der Vermieter derzeit nicht vorgesehen. Auch sieht die Bundesregierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine Regelung, die einen Ausschluss der Inanspruchnahme von Mietsicherheiten durch die Vermieterin oder den Vermieter für die Mietschulden, die COVID-19-bedingt im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen, vorsieht.

    Die Bundesregierung will die weitere Entwicklung zum Pandemiegeschehen und ihre Auswirkungen auf die Mietverhältnisse „aufmerksam beobachten″ und bei Bedarf weitere Maßnahmen ergreifen.

    Foto: pixabay.de

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