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    Start»Namen und Nachrichten»Zusätzliche Pflichten für Verwalter bei Gas-Etagenheizungen
    Bild: Gerd Altmann auf Pixabay

    Zusätzliche Pflichten für Verwalter bei Gas-Etagenheizungen

    4. März 2024 Namen und Nachrichten

    Seit Anfang 2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, in Kraft. Neben den viel publizierten Regelungen zu Fristen und technischen Details zum Heizungstausch enthält das Gesetz auch weniger bekannte Sonderregelungen.

    Eine davon betrifft WEGs mit Gas-Etagenheizungen. Verwalter solcher Liegenschaften haben nun zusätzliche Aufgaben zu erledigen:

    • Anfrage an Bezirksschornsteinfeger: Bis spätestens 31. Dezember 2024 muss die Verwaltung beim Schornsteinfeger Daten aus dem Kehrbuch abfragen, die für die Entscheidung über die zukünftige Wärmeversorgung relevant sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen zu Art, Alter, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung der aktuellen Heizungsanlage.

    • Anfrage an Eigentümer: Ebenfalls bis zum 31.12.2024 muss die Verwaltung von den Eigentümern Informationen zum Zustand der Heizungsanlage, Leitungen und Heizkörper abfragen, die dazu beitragen sollen, den Handlungsbedarf einzuschätzen.

    • Informationskonsolidierung: Sowohl der Bezirksschornsteinfeger als auch die Eigentümer haben sechs Monate Zeit, die angefragten Informationen zu übermitteln. Nach Ablauf der sechsmonatigen Mitteilungsfrist muss die Verwaltung den Wohnungseigentümern innerhalb von drei Monaten die erhaltenen Informationen konsolidiert zur Verfügung stellen. Das späteste Datum hierfür ist also der 30. September 2025.

    • Einberufung Eigentümerversammlung: Nach Ausfall und Austausch der ersten Etagenheizung muss die Verwaltung unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen. Die Versammlung muss darüber beraten, wie zukünftig die Anforderung des GEG erfüllt werden soll, 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Innerhalb von fünf Jahren nach Austausch der ersten Etagenheizung muss die Eigentümerversammlung entscheiden, ob die Liegenschaft auf eine Zentralheizung umgestellt werden soll, oder ob weiterhin Etagenheizungen genutzt werden. Auch Mischlösungen sind zulässig.

    Während die Datenabfrage beim Bezirksschornsteinfeger relativ problemlos laufen dürfte, ist damit zu rechnen, dass die Eigentümer Schwierigkeiten haben könnten, alle geforderten Informationen zu liefern. Deshalb sollten Verwalterinnen und Verwalter die Eigentümer bereits jetzt über deren Pflichten in Kenntnis setzen.

    www.brunata-metrona.de

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