Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen: GdW fordert Rechtsklarheit
Die Debatte über eine Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen in Berlin erhält neue bundespolitische Aufmerksamkeit. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) unterstützt die Forderung nach einem Bundesgesetz, das Voraussetzungen und Grenzen von Artikel 15 des Grundgesetzes näher konkretisiert. Zugleich lehnt der Verband Vergesellschaftungen aus wohnungs- und wirtschaftspolitischen Gründen ab.
Artikel 15 GG erlaubt grundsätzlich, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zweck der Vergesellschaftung durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das jeweilige Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde die Vorschrift jedoch noch nicht praktisch angewandt. Zahlreiche Fragen sind daher weder gesetzlich noch höchstrichterlich abschließend geklärt.
Dazu gehören die Anforderungen an das Gemeinwohlziel, der Kreis der betroffenen Unternehmen, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und die Bemessung der Entschädigung. Auch Organisationsform und Trägerschaft einer Gemeinwirtschaft sowie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes spielen eine Rolle. Ein Bundesgesetz müsste diese Punkte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgestalten.
Der GdW argumentiert, dass ein sogenanntes Auslegungsgesetz mehr Rechtssicherheit für Politik, Unternehmen und Investoren schaffen könne. Es könne den Rahmen präzisieren, dürfe die Verfassung aber weder verändern noch die unabhängige Kontrolle durch Gerichte ersetzen. Die Position ist Teil der politischen Auseinandersetzung und keine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung.
Aus Sicht des Verbands würden Entschädigungszahlungen erhebliche öffentliche Mittel binden, ohne unmittelbar neue Wohnungen zu schaffen.
Quelle: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

