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    Start»Modernisierung»Namen und Nachrichten»Wohnungseigentümer dürfen Hausgelder nicht zurückhalten
    Bild: bluedesign/Adobe Stock

    Wohnungseigentümer dürfen Hausgelder nicht zurückhalten

    4. März 2026 Namen und Nachrichten, News

    Die laufenden monatlichen Hausgelder sind essenziell, damit eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Die Mitglieder der Gemeinschaft müssen diese daher auch dann erbringen, wenn in der Vergangenheit Jahresabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt wurden. Die Wüstenrot Immobilen GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 190/24) hin.

    Im entschiedenen Fall hatte der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft seit Jahren keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung erstellt. Dies erfolgte nicht einmal, nachdem die Gemeinschaft gerichtlich dazu verurteilt worden war. Deshalb wollte ein Wohnungseigentümer Druck ausüben, indem er die Zahlung der laufenden monatlichen Hausgelder einstellte. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.

    Laut dem Urteil können die Hausgelder nicht zurückbehalten werden, wenn die Gemeinschaft mit ihren Verpflichtungen im Verzug ist. Sie stellen nämlich die finanzielle Grundlage der Gemeinschaft dar. Wenn diese nicht über ausreichende Mittel verfüge, sei die laufende Versorgung mit Energie nicht gewährleistet und der Versicherungsschutz gefährdet. Außerdem müsse die Gemeinschaft laufend eine Rücklage bilden, damit sie in der Lage sei, auch unvorhergesehene Instandsetzungen durchzuführen. Dennoch müssten sich Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer nicht damit abfinden, dass Jahresabrechnungen ausstehen, sondern könnten diese auf gerichtlichem Wege durchsetzen.

    Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG, Kornwestheim

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