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    In einem Neubau gelten für Stromdirektheizungen weiterhin besondere Wärmeschutzanforderungen. Foto: 3lectrify

    Infrarotheizungen: Neue Regeln für den Gebäudebestand

    24. August 2026 Bauen im Bestand, Modernisierung

    Das Ende Juli 2026 in Kraft getretene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verändert die Rahmenbedingungen für Stromdirektheizungen und damit auch für Infrarotheizungen. Nach Darstellung der IG Infrarot Deutschland entfällt im Gebäudebestand eine bislang geltende zusätzliche Verschärfung. Zugleich wird Netzstrom ab 2027 im energetischen Nachweis günstiger bewertet.

    Für bestehende Wohngebäude gilt nun grundsätzlich eine einheitliche Wärmeschutzschwelle: Eine Stromdirektheizung darf eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den maßgeblichen Vorschriften um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Bislang war bei Gebäuden mit einer vorhandenen wassergeführten Heizung eine Unterschreitung um 45 Prozent erforderlich. Diese zusätzliche Hürde fällt nach Angaben des Verbandes weg.

    Ausnahmen gelten weiterhin für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer eine davon selbst bewohnt. Die Wärmeschutzanforderung greift außerdem nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung. Für Neubauten bleibt die Schwelle von 45 Prozent grundsätzlich bestehen; auch hier gilt die genannte Ausnahme für kleine, teilweise selbst bewohnte Gebäude.

    Eine zweite Änderung betrifft die energetische Bilanzierung. Der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom sinkt zum 1. Januar 2027 von 1,8 auf 1,5. Dadurch fällt der rechnerische Primärenergiebedarf strombasierter Systeme im gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis geringer aus. Das verbessert ihre rechnerische Position, sagt aber für sich genommen noch nichts über Betriebskosten, Netzbelastung oder die Eignung im konkreten Gebäude aus.

    Bestehen bleibt zudem die Möglichkeit, eine Befreiung von einzelnen Anforderungen zu beantragen. Dafür muss nachgewiesen werden, dass die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden. Über den Antrag entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Die Einzelfallprüfung bleibt für Eigentümer entscheidend.

    Quelle: IG Infrarot Deutschland e. V.

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